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Art. 82 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 82 : Notariatsverordnung

Die gewöhnlichen, aus der laufenden Abwicklung der Amts- II. Korrespon-

geschäfte sich ergebenden Korrespondenzen, wie Ersuchschreiben um denzen

Beschaffung von Auskünften und Unterlagen, können den Adressaten

als Postsendung direkt zugestellt werden.

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