242.2
CH-ZH
Art. 82 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 82 : Notariatsverordnung
Die gewöhnlichen, aus der laufenden Abwicklung der Amts- II. Korrespon-
geschäfte sich ergebenden Korrespondenzen, wie Ersuchschreiben um denzen
Beschaffung von Auskünften und Unterlagen, können den Adressaten
als Postsendung direkt zugestellt werden.