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Art. 81 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 81 : Notariatsverordnung

¹ Die Übersendung von notariellen Urkunden und depo- I. Zustellungen

nierten eigenhändigen Testamenten (§§ 122, 125) an Behörden und

Private im Ausland und die Zustellung von amtlichen Schriftstücken,

die mit Fristansetzungen oder sonst mit Rechtswirkungen verbunden

sind, erfolgt nach den mit dem betreffenden Staat geltenden Abkom-

men.

2 Ist mit dem betreffenden Staat der direkte Verkehr der Gerichte

erster Instanz vereinbart, so übergibt der Notar die Zustellung dem

Bezirksgericht mit dem Ersuchen um direkte Weiterleitung an das im

andern Staat zuständige Gericht.

3 Wenn mit einem Staat nur der direkte Verkehr zwischen Gerich-

ten höherer Instanz vereinbart oder nur die Weiterleitung auf diploma-

tischem Wege möglich ist, sind die Zustellungen an das Obergericht

(Büro für Requisitoriale) zu leiten.

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