242.2
CH-ZH
Art. 79 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 79 : Notariatsverordnung
In gleicher Weise wie nach § 78 ist vorzugehen, wenn für 2. Im Hinblick
eine Partei, deren private Beratung und Interessenwahrung der Notar auf Privat-
übernommen hat (insbesondere auch bei Testamentsvollstreckungen, geschäfte
privaten Erbenvertretungen, privaten Erbteilungen), ein notarielles
Geschäft mit einem Dritten zu besorgen ist.