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Art. 79 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 79 : Notariatsverordnung

In gleicher Weise wie nach § 78 ist vorzugehen, wenn für 2. Im Hinblick

eine Partei, deren private Beratung und Interessenwahrung der Notar auf Privat-

übernommen hat (insbesondere auch bei Testamentsvollstreckungen, geschäfte

privaten Erbenvertretungen, privaten Erbteilungen), ein notarielles

Geschäft mit einem Dritten zu besorgen ist.

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