242.2
CH-ZH
Art. 78 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 78 : Notariatsverordnung
¹ Der Notar enthält sich der persönlichen Behandlung eines II. Weitere
Beurkundungsgeschäftes zwischen zwei oder mehreren Parteien, wenn Ausstands-
er zu einer von ihnen in einem Verhältnis steht, das ihn als befangen gründe
erscheinen lässt.
2 Dies gilt insbesondere in Sachen einer juristischen Person, deren
Mitglied er ist, oder einer Partei, zu der er im Verhältnis besonders
enger Freundschaft oder arger Feindschaft steht.
3 In diesen Fällen ist das stellvertretende Amt beizuziehen.18
1. Persönliche
Verhältnisse