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Art. 78 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 78 : Notariatsverordnung

¹ Der Notar enthält sich der persönlichen Behandlung eines II. Weitere

Beurkundungsgeschäftes zwischen zwei oder mehreren Parteien, wenn Ausstands-

er zu einer von ihnen in einem Verhältnis steht, das ihn als befangen gründe

erscheinen lässt.

2 Dies gilt insbesondere in Sachen einer juristischen Person, deren

Mitglied er ist, oder einer Partei, zu der er im Verhältnis besonders

enger Freundschaft oder arger Feindschaft steht.

3 In diesen Fällen ist das stellvertretende Amt beizuziehen.18

1. Persönliche

Verhältnisse

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