242.2
CH-ZH
Art. 76 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 76 : Notariatsverordnung
1 Unter den «Verwandten» des Beamten und seiner Ehefrau sind stets auch die nur halbbürtigen Verwandten zu verstehen.
2 Die sog. Stiefverwandtschaft bildet, soweit sie nicht in den §§ 74 und 75 erwähnt ist, keinen Ausstandsgrund.
3 Der Ausstandsgrund der Schwägerschaft dauert nach Auflösung der sie begründenden Ehe fort.
d. Personen in eingetragener Partnerschaft