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Art. 76 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 76 : Notariatsverordnung

1 Unter den «Verwandten» des Beamten und seiner Ehefrau sind stets auch die nur halbbürtigen Verwandten zu verstehen.

2 Die sog. Stiefverwandtschaft bildet, soweit sie nicht in den §§ 74 und 75 erwähnt ist, keinen Ausstandsgrund.

3 Der Ausstandsgrund der Schwägerschaft dauert nach Auflösung der sie begründenden Ehe fort.

d. Personen in eingetragener Partnerschaft

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