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Art. 75 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 75 : Notariatsverordnung

Der Verwandtschaftsgrad in der Seitenlinie «bis und mit dem dritten Grade» bezieht sich auf die Nähe der Verwandtschaft über- haupt und erfasst somit

a. als Verwandte des Beamten: seine Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten,

b. die Verschwägerten dieser Linie, d. h. die Ehegatten der unter lit. a hievor genannten Verwandten, ferner die Geschwister, Onkel, Tan- ten, Neffen und Nichten der Ehefrau des Beamten.

b. Der Seitenlinie

c. Abgrenzung

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