242.2
CH-ZH
Art. 75 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 75 : Notariatsverordnung
Der Verwandtschaftsgrad in der Seitenlinie «bis und mit dem dritten Grade» bezieht sich auf die Nähe der Verwandtschaft über- haupt und erfasst somit
a. als Verwandte des Beamten: seine Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten,
b. die Verschwägerten dieser Linie, d. h. die Ehegatten der unter lit. a hievor genannten Verwandten, ferner die Geschwister, Onkel, Tan- ten, Neffen und Nichten der Ehefrau des Beamten.
b. Der Seitenlinie
c. Abgrenzung