242.2
CH-ZH
Art. 74 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 74 : Notariatsverordnung
Unter die in § 20 Abs. 1 NotG5, 18 aufgezählten Verwandten und Verschwägerten, in deren Angelegenheiten der Notar oder Notar- Stellvertreter und andere Urkundsbeamte keine Amtshandlungen vor- nehmen dürfen, fallen folgende Verwandte und Verschwägerte der auf- und absteigenden Linie
a. die Verwandten der aufsteigenden Linie, also seine Eltern, Gross- eltern, Urgrosseltern,
b. die Verschwägerten dieser Linie, d. h. seine Stiefeltern, Stiefgross- eltern und Stiefurgrosseltern, sowie die Eltern, Grosseltern, Urgross- eltern seiner Ehefrau,
c. die Verwandten der absteigenden Linie, also seine Kinder, Enkel, Urenkel,
d. die Verschwägerten dieser Linie, d. h. seine Stiefkinder, Stiefenkel und Stiefurenkel, sowie die Ehegatten seiner Kinder und Enkel.