242.2
CH-ZH
Art. 73 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 73 : Notariatsverordnung
Das Amt besorgt auf Verlangen des Gläubigers oder Schuld- ners oder der Parteien eines Grundstückkaufes auch die Auszahlung von Grundpfanddarlehen, die Ablösung von grundversicherten Schul- den und andere Geldüberweisungen, die mit notariellen oder grund- buchamtlichen Geschäften in Zusammenhang stehen.
G. Ausstandsbestimmungen
I. Auslegung der verwandt- schaftlichen Ausstands- bestimmungen 1. Verwandt- schaft und Schwägerschaft a. Der auf- und absteigenden Linie