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Art. 73 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 73 : Notariatsverordnung

Das Amt besorgt auf Verlangen des Gläubigers oder Schuld- ners oder der Parteien eines Grundstückkaufes auch die Auszahlung von Grundpfanddarlehen, die Ablösung von grundversicherten Schul- den und andere Geldüberweisungen, die mit notariellen oder grund- buchamtlichen Geschäften in Zusammenhang stehen.

G. Ausstandsbestimmungen

I. Auslegung der verwandt- schaftlichen Ausstands- bestimmungen 1. Verwandt- schaft und Schwägerschaft a. Der auf- und absteigenden Linie

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