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242.2 CH-ZH

Art. 72 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 72 : Notariatsverordnung

1 Wertsachen sind sofort nach der Entgegennahme in das 3. Andere

Depositenverzeichnis (§ 58) einzutragen und dabei genau zu spezifi- Depositen

zieren, wobei auch anzugeben ist, ob die Depositen Erträgnisse (Zinsen,

Dividenden) abwerfen.

2 Wertsachen von erheblichem Wert und Umfang sind der Deposi-

tenanstalt (Zürcher Kantonalbank) zur Verwahrung in offenem Depot

zu übergeben. Bereits bei andern Banken liegende Wertpapiere sind

dort zu belassen, sofern nicht Gründe der Sicherheit oder der Zweck-

mässigkeit die Überweisung an die Depositenanstalt erfordern.

3 Für die in offenen Depots bei Banken liegenden Wertpapiere

genügt ein summarischer Eintrag im Depositenverzeichnis unter Hin-

weis auf den mit der Nummer des Depositenverzeichnisses zu ver-

sehenden Depotauszug der Bank und mit den weiteren Belegen für

den Nachweis des jeweiligen Depotbestandes.

1.7.16-93

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242.2 Notariatsverordnung

III. Liqui- dationen

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