Art. 72 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
Art. 72 : Notariatsverordnung
1 Wertsachen sind sofort nach der Entgegennahme in das 3. Andere
Depositenverzeichnis (§ 58) einzutragen und dabei genau zu spezifi- Depositen
zieren, wobei auch anzugeben ist, ob die Depositen Erträgnisse (Zinsen,
Dividenden) abwerfen.
2 Wertsachen von erheblichem Wert und Umfang sind der Deposi-
tenanstalt (Zürcher Kantonalbank) zur Verwahrung in offenem Depot
zu übergeben. Bereits bei andern Banken liegende Wertpapiere sind
dort zu belassen, sofern nicht Gründe der Sicherheit oder der Zweck-
mässigkeit die Überweisung an die Depositenanstalt erfordern.
3 Für die in offenen Depots bei Banken liegenden Wertpapiere
genügt ein summarischer Eintrag im Depositenverzeichnis unter Hin-
weis auf den mit der Nummer des Depositenverzeichnisses zu ver-
sehenden Depotauszug der Bank und mit den weiteren Belegen für
den Nachweis des jeweiligen Depotbestandes.
1.7.16-93
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242.2 Notariatsverordnung
III. Liqui- dationen