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Art. 7 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 7 : Notariatsverordnung

Erfasst ein im Kanton Zürich zu beurkundendes Rechtsge-

schäft auch Grundstücke in andern Kantonen, mit denen kein inter-

kantonales Abkommen besteht, so kann das Rechtsgeschäft in seiner

Gesamtheit nur mit dem in der Urkunde aufzunehmenden Vorbehalt

beurkundet werden, dass bezüglich der ausserkantonalen Grundstücke

eine nochmalige Beurkundung durch die dort zuständigen Urkunds-

personen erfolge.

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