242.2
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 7 : Notariatsverordnung
Erfasst ein im Kanton Zürich zu beurkundendes Rechtsge-
schäft auch Grundstücke in andern Kantonen, mit denen kein inter-
kantonales Abkommen besteht, so kann das Rechtsgeschäft in seiner
Gesamtheit nur mit dem in der Urkunde aufzunehmenden Vorbehalt
beurkundet werden, dass bezüglich der ausserkantonalen Grundstücke
eine nochmalige Beurkundung durch die dort zuständigen Urkunds-
personen erfolge.