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Art. 69 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 69 : Notariatsverordnung

Depositen jeder Art (Barschaft, Wertpapiere und andere I. Voraus-

Wertsachen, Akten usw.) darf der Notar nur in Empfang nehmen, setzungen der

wenn die Übergabe an das Amt durch gerichtliche Verfügung angeord- Entgegennahme

net ist oder mit der Besorgung eines notariellen oder grundbuchlichen

Geschäftes im Zusammenhang steht.

§§ 70 und 71.28

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