242.2
CH-ZH
Art. 69 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 69 : Notariatsverordnung
Depositen jeder Art (Barschaft, Wertpapiere und andere I. Voraus-
Wertsachen, Akten usw.) darf der Notar nur in Empfang nehmen, setzungen der
wenn die Übergabe an das Amt durch gerichtliche Verfügung angeord- Entgegennahme
net ist oder mit der Besorgung eines notariellen oder grundbuchlichen
Geschäftes im Zusammenhang steht.
§§ 70 und 71.28