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Art. 67 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 67 : Notariatsverordnung

1 Die Auslieferung von Akten darf nur gegen Empfangs- 3. Kontrolle

schein stattfinden.

2 Über Ausgang und Wiedereingang ist ein Kontrollbuch zu führen

(§ 58 Ziff. 10).

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