242.2
CH-ZH
Art. 67 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 67 : Notariatsverordnung
1 Die Auslieferung von Akten darf nur gegen Empfangs- 3. Kontrolle
schein stattfinden.
2 Über Ausgang und Wiedereingang ist ein Kontrollbuch zu führen
(§ 58 Ziff. 10).