242.2
CH-ZH
Art. 66 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 66 : Notariatsverordnung
Urkundenbücher dürfen an Amtsstellen, Gerichte und Straf- 2. An Amts-
untersuchungsbehörden nur herausgegeben werden, wenn es zwecks stellen
Prüfung des Originals der Urkunde (insbesondere der Unterschriften)
unumgänglich ist und die Anfertigung beglaubigter Fotokopien oder
wortgetreuer Abschriften oder die Vornahme eines Augenscheines
nicht genügt.