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Art. 66 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 66 : Notariatsverordnung

Urkundenbücher dürfen an Amtsstellen, Gerichte und Straf- 2. An Amts-

untersuchungsbehörden nur herausgegeben werden, wenn es zwecks stellen

Prüfung des Originals der Urkunde (insbesondere der Unterschriften)

unumgänglich ist und die Anfertigung beglaubigter Fotokopien oder

wortgetreuer Abschriften oder die Vornahme eines Augenscheines

nicht genügt.

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