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242.2 CH-ZH

Art. 650 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 650 : Notariatsverordnung

652 g und 653 g OR12, Auflösungsbeschlüsse gemäss Art. 736

und 820 OR12) soll die Beurkundung zum Ausdruck bringen, dass die

Willensbildung auf Beschlüssen der Generalversammlung bzw. des Ver-

waltungsrates und nicht auf einzelnen Willenserklärungen der Betei-

ligten beruht.

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Notariatsverordnung

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