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CH-ZH
Art. 65 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 65 : Notariatsverordnung
Müssen Urkunden oder Bücher zur Erstellung von Foto-
kopien aus dem Amt weggebracht werden, so sind sie durch verläss-
lichen Boten der Kopieranstalt zu überbringen und sofort wieder zurück-
zubringen. Einbindarbeiten sind an zuverlässige, möglichst am Inhalt der
Bücher nicht interessierte Buchbinder zu übertragen, die sich unter-
schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten haben.
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Notariatsverordnung
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