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Art. 64 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 64 : Notariatsverordnung

Mit Ausnahme der bestimmungsgemäss den Parteien auszu-

folgenden und der bloss hinterlegten Urkunden (§§ 52 Abs. 3, 112 ff.,

135–138) oder der nur zum vorübergehenden Gebrauch beim Amte

eingereichten Belege dürfen keine Akten des Amtes an Privatpersonen

herausgegeben werden.

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