242.2
CH-ZH
Art. 64 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 64 : Notariatsverordnung
Mit Ausnahme der bestimmungsgemäss den Parteien auszu-
folgenden und der bloss hinterlegten Urkunden (§§ 52 Abs. 3, 112 ff.,
135–138) oder der nur zum vorübergehenden Gebrauch beim Amte
eingereichten Belege dürfen keine Akten des Amtes an Privatpersonen
herausgegeben werden.