242.2
CH-ZH
Art. 63 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 63 : Notariatsverordnung
18 Die Eintragung der Geschäfte in die Verzeichnisse und die
Ordnung der Belege in den Urkundenbüchern erfolgt unter fortlau-
fenden Ordnungsnummern. Deren Zählung beginnt mit jedem Kalen-
derjahr neu, mit Ausnahme des Depositenverzeichnisses (§ 72), der
Testamentskontrolle (§ 119), der Aktenausgangskontrolle und des
Archivbuches (§§ 67 und 68).