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Art. 63 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 63 : Notariatsverordnung

18 Die Eintragung der Geschäfte in die Verzeichnisse und die

Ordnung der Belege in den Urkundenbüchern erfolgt unter fortlau-

fenden Ordnungsnummern. Deren Zählung beginnt mit jedem Kalen-

derjahr neu, mit Ausnahme des Depositenverzeichnisses (§ 72), der

Testamentskontrolle (§ 119), der Aktenausgangskontrolle und des

Archivbuches (§§ 67 und 68).

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