242.2
CH-ZH
Art. 62 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 62 : Notariatsverordnung
1 Bei den Einschreibungen in die Register und Verzeich-
nisse und der Führung der Protokolle sind die §§ 44–46 sinngemäss zu
befolgen.
2 In Büchern und Verzeichnissen dürfen Eintragungen nur mit
dokumentenechtem Schreibmaterial vorgenommen werden.