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Art. 62 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 62 : Notariatsverordnung

1 Bei den Einschreibungen in die Register und Verzeich-

nisse und der Führung der Protokolle sind die §§ 44–46 sinngemäss zu

befolgen.

2 In Büchern und Verzeichnissen dürfen Eintragungen nur mit

dokumentenechtem Schreibmaterial vorgenommen werden.

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