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Art. 60 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 60 : Notariatsverordnung

Die Akteneinbände und Aktenordner werden mit Rücken-

schildern versehen, die die Bezeichnung des Buches oder Ordners, die

Ordnungsnummern und Jahreszahlen aufweisen.

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