242.2
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 6 : Notariatsverordnung
Die Beurkundung von Verträgen über mehrere in verschie-
denen Kreisen des Kantons gelegene Grundstücke kann von jedem
Notar vorgenommen werden, in dessen Kreis eines der betreffenden
Grundstücke liegt (§ 237 Abs. 2 EG zum ZGB³).