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Art. 6 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 6 : Notariatsverordnung

Die Beurkundung von Verträgen über mehrere in verschie-

denen Kreisen des Kantons gelegene Grundstücke kann von jedem

Notar vorgenommen werden, in dessen Kreis eines der betreffenden

Grundstücke liegt (§ 237 Abs. 2 EG zum ZGB³).

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