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Art. 57 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 57 : Notariatsverordnung

Alle beim Amt eingehenden Schriftstücke werden sofort V. Eingangs-

mit dem Eingangsdatum versehen. Ist für die Einreichung eine Frist vermerke

vorgeschrieben und können Zweifel darüber entstehen, ob sie eingehal-

ten sei, so ist der Briefumschlag mit der Eingabe zu den Akten zu legen.

1.16

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