242.2
CH-ZH
Art. 57 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 57 : Notariatsverordnung
Alle beim Amt eingehenden Schriftstücke werden sofort V. Eingangs-
mit dem Eingangsdatum versehen. Ist für die Einreichung eine Frist vermerke
vorgeschrieben und können Zweifel darüber entstehen, ob sie eingehal-
ten sei, so ist der Briefumschlag mit der Eingabe zu den Akten zu legen.
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