242.2
CH-ZH
Art. 56 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 56 : Notariatsverordnung
Den Protokollreinschriften zugrunde liegende Aufzeich- 3. Vorläufige
nungen, die bei der Amtsverrichtung (z. B. Inventaraufnahme) not- Aufzeichnungen
gedrungen in vorläufiger Ausführung (z. B. in Bleistiftschrift) erstellt wor-
den sind, werden den Akten beigefügt.