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Art. 56 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 56 : Notariatsverordnung

Den Protokollreinschriften zugrunde liegende Aufzeich- 3. Vorläufige

nungen, die bei der Amtsverrichtung (z. B. Inventaraufnahme) not- Aufzeichnungen

gedrungen in vorläufiger Ausführung (z. B. in Bleistiftschrift) erstellt wor-

den sind, werden den Akten beigefügt.

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