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Art. 55 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 55 : Notariatsverordnung

Für jedes notarielle Verwaltungsgeschäft (Inventaraufnah- 2. Akten

men, Erbschaftsverwaltungen, Erbenvertretungen usw. gemäss den

§§ 110, 139–148) wird eine besondere Aktensammlung angelegt. In

dieser werden die Belege nach Materien (z. B. Protokoll, Inventar,

Passivenverzeichnis usw.) geordnet und innerhalb der Materien nach

alphabetischer oder zeitlicher Ordnung nummeriert und in Ordnern

beisammen gehalten.

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