242.2
CH-ZH
Art. 55 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 55 : Notariatsverordnung
Für jedes notarielle Verwaltungsgeschäft (Inventaraufnah- 2. Akten
men, Erbschaftsverwaltungen, Erbenvertretungen usw. gemäss den
§§ 110, 139–148) wird eine besondere Aktensammlung angelegt. In
dieser werden die Belege nach Materien (z. B. Protokoll, Inventar,
Passivenverzeichnis usw.) geordnet und innerhalb der Materien nach
alphabetischer oder zeitlicher Ordnung nummeriert und in Ordnern
beisammen gehalten.