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Art. 54 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 54 : Notariatsverordnung

1 Über alle nicht in einem einmaligen Akt zu vollziehenden IV. Verwaltungs-

notariellen Geschäfte, insbesondere über die Durchführung der amt- geschäfte

lichen und öffentlichen Inventare, Erbschaftsverwaltungen, Erbenver- 1. Protokolle

tretungen usw. werden Protokolle geführt, in denen von der Auftrags-

erteilung bis zum Abschluss alle wesentlichen Amtshandlungen und

die das Verfahren beeinflussenden Vorgänge fortlaufend unter Ver-

weisung auf die Akten verurkundet werden.

2 Das Protokoll ist am Schluss vom Notar zu unterzeichnen. Es ist

mit den übrigen öffentlichen Urkunden aus einem solchen Verwaltungs-

geschäft (öffentliches Inventar, amtliches Inventar, Steigerungsproto-

koll, Liquidationsrechnung usw.) einzubinden und aufzubewahren.

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