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CH-ZH
Art. 54 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 54 : Notariatsverordnung
1 Über alle nicht in einem einmaligen Akt zu vollziehenden IV. Verwaltungs-
notariellen Geschäfte, insbesondere über die Durchführung der amt- geschäfte
lichen und öffentlichen Inventare, Erbschaftsverwaltungen, Erbenver- 1. Protokolle
tretungen usw. werden Protokolle geführt, in denen von der Auftrags-
erteilung bis zum Abschluss alle wesentlichen Amtshandlungen und
die das Verfahren beeinflussenden Vorgänge fortlaufend unter Ver-
weisung auf die Akten verurkundet werden.
2 Das Protokoll ist am Schluss vom Notar zu unterzeichnen. Es ist
mit den übrigen öffentlichen Urkunden aus einem solchen Verwaltungs-
geschäft (öffentliches Inventar, amtliches Inventar, Steigerungsproto-
koll, Liquidationsrechnung usw.) einzubinden und aufzubewahren.