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Art. 53 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 53 : Notariatsverordnung

23 Die mit den Beurkundungen zusammenhängenden wesent- III. Nebenakten

lichen Belege (z. B. Vollmachten, Handlungsfähigkeitszeugnisse, Han-

delsregisterauszüge, Unterlagen gemäss § 37) werden als Nebenakten

mit den gleichen Nummern wie die Hauptakten versehen und in Ord-

nern aufbewahrt.

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