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Art. 52 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 52 : Notariatsverordnung

1 Die übrigen öffentlichen Urkunden werden in chronolo-

gischer Reihenfolge nummeriert in Ordnern aufbewahrt.

2 Sie werden sicher aufbewahrt.23

3 Von Originalurkunden, die nicht dauernd beim Amte bleiben

(§§ 135–138, 164 d), wird eine vom Notar beglaubigte Fotokopie in Nor-

malformat A4 oder wortgetreue Abschrift ins Urkundenbuch gelegt. 25

4 Zum Urkundenbuch B wird fortlaufend ein alphabetisches Regis-

ter der Parteien geführt. Dabei ist die Art des Geschäftes kurz zu

bezeichnen.

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Notariatsverordnung

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