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CH-ZH
Art. 52 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 52 : Notariatsverordnung
1 Die übrigen öffentlichen Urkunden werden in chronolo-
gischer Reihenfolge nummeriert in Ordnern aufbewahrt.
2 Sie werden sicher aufbewahrt.23
3 Von Originalurkunden, die nicht dauernd beim Amte bleiben
(§§ 135–138, 164 d), wird eine vom Notar beglaubigte Fotokopie in Nor-
malformat A4 oder wortgetreue Abschrift ins Urkundenbuch gelegt. 25
4 Zum Urkundenbuch B wird fortlaufend ein alphabetisches Regis-
ter der Parteien geführt. Dabei ist die Art des Geschäftes kurz zu
bezeichnen.
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Notariatsverordnung
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