242.2
CH-ZH
Art. 512 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 512 : Notariatsverordnung
ZGB10 sind die Parteien zur Erklärung darüber zu veranlassen,
ob der Erbvertrag seinerzeit zur amtlichen Eröffnung gemäss Art. 556–
558 ZGB10 gelangen soll. Hievon ist am Schluss der Urkunde Vormerk
zu nehmen.