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Art. 512 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 512 : Notariatsverordnung

ZGB10 sind die Parteien zur Erklärung darüber zu veranlassen,

ob der Erbvertrag seinerzeit zur amtlichen Eröffnung gemäss Art. 556–

558 ZGB10 gelangen soll. Hievon ist am Schluss der Urkunde Vormerk

zu nehmen.

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