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Art. 51 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 51 : Notariatsverordnung

1 Die öffentlichen Urkunden über die grundbuchlich zu

vollziehenden Rechtsgeschäfte sind in das Urkundenbuch A einzu-

reihen und bilden gemäss § 18 der kantonalen Grundbuchverordnung8

Bestandteil der Grundbuchakten.

2 Beurkundungen, die nicht sofort zur Eintragung im Grundbuch

angemeldet werden, sind in einem Verzeichnis einzutragen, das für

mehrere Urkundenbücher gemeinsam angelegt werden kann (§ 58).

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