242.2
CH-ZH
Art. 51 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 51 : Notariatsverordnung
1 Die öffentlichen Urkunden über die grundbuchlich zu
vollziehenden Rechtsgeschäfte sind in das Urkundenbuch A einzu-
reihen und bilden gemäss § 18 der kantonalen Grundbuchverordnung8
Bestandteil der Grundbuchakten.
2 Beurkundungen, die nicht sofort zur Eintragung im Grundbuch
angemeldet werden, sind in einem Verzeichnis einzutragen, das für
mehrere Urkundenbücher gemeinsam angelegt werden kann (§ 58).