Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
242.2 CH-ZH

Art. 5 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (190 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 : Notariatsverordnung

Zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften über

dingliche Rechte und vormerkbare persönliche Rechte an Grund-

stücken ist der Notar des Kreises zuständig, in welchem das Grund-

stück oder ein Teil davon liegt (§ 237 Abs. 2 EG zum ZGB³).

← Art. 4 : Notariatsverordnung Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung) Art. 6 : Notariatsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →