242.2
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 5 : Notariatsverordnung
Zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften über
dingliche Rechte und vormerkbare persönliche Rechte an Grund-
stücken ist der Notar des Kreises zuständig, in welchem das Grund-
stück oder ein Teil davon liegt (§ 237 Abs. 2 EG zum ZGB³).