Art. 49 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
Art. 49 : Notariatsverordnung
1 Parteien, die für das Ausland bestimmte Urkunden (ins-
besondere Beglaubigungen) erstellen lassen, sind darauf aufmerksam
zu machen, dass die ausländische Behörde möglicherweise verlangt,
dass auch die Unterschrift des Notars (Notar-Stellvertreters, Beglaubi-
gungsbeamten) und seine Befugnis zur Ausstellung der Urkunde oder
zur Erteilung der Beglaubigung amtlich bestätigt sei.
2 Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung bei
der Staatskanzlei des Kantons Zürich eingeholt werden kann (§ 246
Abs. 3 EG zum ZGB³) und dass es unter Umständen notwendig ist
oder sich empfiehlt, das Aktenstück alsdann noch der zuständigen
konsularischen Vertretung vorzulegen.
3 Der Notar hat sein Unterschriftsmuster und dasjenige seiner
Notar-Stellvertreter und Beglaubigungsbeamten der Staatskanzlei ein-
zureichen.