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Art. 49 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 49 : Notariatsverordnung

1 Parteien, die für das Ausland bestimmte Urkunden (ins-

besondere Beglaubigungen) erstellen lassen, sind darauf aufmerksam

zu machen, dass die ausländische Behörde möglicherweise verlangt,

dass auch die Unterschrift des Notars (Notar-Stellvertreters, Beglaubi-

gungsbeamten) und seine Befugnis zur Ausstellung der Urkunde oder

zur Erteilung der Beglaubigung amtlich bestätigt sei.

2 Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung bei

der Staatskanzlei des Kantons Zürich eingeholt werden kann (§ 246

Abs. 3 EG zum ZGB³) und dass es unter Umständen notwendig ist

oder sich empfiehlt, das Aktenstück alsdann noch der zuständigen

konsularischen Vertretung vorzulegen.

3 Der Notar hat sein Unterschriftsmuster und dasjenige seiner

Notar-Stellvertreter und Beglaubigungsbeamten der Staatskanzlei ein-

zureichen.

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