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Art. 48 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 48 : Notariatsverordnung

Beilagen, die Bestandteil einer öffentlichen Urkunde bilden,

sind in dieser genau zu bezeichnen, von den Parteien zu unterzeichnen

und wenn möglich mit Siegelband mit der Urkunde zu verbinden und

mit dem Amtssiegel zu versehen oder sonst so auszugestalten, dass eine

Auswechslung oder Veränderung nicht möglich ist.

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