242.2
CH-ZH
Art. 48 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 48 : Notariatsverordnung
Beilagen, die Bestandteil einer öffentlichen Urkunde bilden,
sind in dieser genau zu bezeichnen, von den Parteien zu unterzeichnen
und wenn möglich mit Siegelband mit der Urkunde zu verbinden und
mit dem Amtssiegel zu versehen oder sonst so auszugestalten, dass eine
Auswechslung oder Veränderung nicht möglich ist.