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242.2 CH-ZH

Art. 47 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 47 : Notariatsverordnung

1 Jede vom Amt auszuliefernde Urkunde wird mit dem II. Siegelung

Amtssiegel versehen.

2 Besteht sie aus mehreren Blättern, so sind diese entweder mit dem

amtlichen Umschlagbogen oder durch Siegelband, dessen beide Enden

unter Amtssiegel zu befestigen sind, zu verbinden.18

3 Nicht zu siegeln sind die für das Urkundenbuch bestimmten Ex-

emplare.23

1.7.16-93

9

242.2

Notariatsverordnung

III. Beilagen

zu Urkunden

IV. Urkunden

für das Ausland

V. Aus-

fertigungen

I. Urkunden-

buch A

II. Urkunden-

buch B

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