242.2
CH-ZH
Art. 47 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 47 : Notariatsverordnung
1 Jede vom Amt auszuliefernde Urkunde wird mit dem II. Siegelung
Amtssiegel versehen.
2 Besteht sie aus mehreren Blättern, so sind diese entweder mit dem
amtlichen Umschlagbogen oder durch Siegelband, dessen beide Enden
unter Amtssiegel zu befestigen sind, zu verbinden.18
3 Nicht zu siegeln sind die für das Urkundenbuch bestimmten Ex-
emplare.23
1.7.16-93
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Notariatsverordnung
III. Beilagen
zu Urkunden
IV. Urkunden
für das Ausland
V. Aus-
fertigungen
I. Urkunden-
buch A
II. Urkunden-
buch B