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Art. 46 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 46 : Notariatsverordnung

1 Auf Belegen des Amtes und auf den vom Amte auszustel- 3. Faksimile-

lenden Urkunden dürfen weder von den Parteien noch von den Ur- stempel und

kundspersonen Unterschriften mit Faksimilestempel oder typografi- aufgedruckte

schem Aufdruck angebracht werden. Unterschriften

2 Die Verwendung solcher Nachbildungen der eigenhändigen Unter-

schrift ist den Notaren gestattet für allgemeine Korrespondenzen (z. B.

Gesuche um Einsendung von Pfandtiteln und Belegen), für Hand-

änderungsanzeigen zu administrativen oder statistischen Zwecken, für

Vorladungen, Mitteilungen über die Auflegung von amtlichen Ver-

zeichnissen, Inventaren usw.

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