242.2
CH-ZH
Art. 46 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 46 : Notariatsverordnung
1 Auf Belegen des Amtes und auf den vom Amte auszustel- 3. Faksimile-
lenden Urkunden dürfen weder von den Parteien noch von den Ur- stempel und
kundspersonen Unterschriften mit Faksimilestempel oder typografi- aufgedruckte
schem Aufdruck angebracht werden. Unterschriften
2 Die Verwendung solcher Nachbildungen der eigenhändigen Unter-
schrift ist den Notaren gestattet für allgemeine Korrespondenzen (z. B.
Gesuche um Einsendung von Pfandtiteln und Belegen), für Hand-
änderungsanzeigen zu administrativen oder statistischen Zwecken, für
Vorladungen, Mitteilungen über die Auflegung von amtlichen Ver-
zeichnissen, Inventaren usw.