242.2
CH-ZH
Art. 459 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 459 : Notariatsverordnung
Abs. 2 OR12 zu verlangen.
3 Vertreter von Vereinen, Stiftungen und öffentlich-rechtlichen
Körperschaften haben sich durch Vorlegung der Beschlüsse der zu-
ständigen Organe über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen.