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Art. 459 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 459 : Notariatsverordnung

Abs. 2 OR12 zu verlangen.

3 Vertreter von Vereinen, Stiftungen und öffentlich-rechtlichen

Körperschaften haben sich durch Vorlegung der Beschlüsse der zu-

ständigen Organe über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen.

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