242.2
CH-ZH
Art. 45 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 45 : Notariatsverordnung
Für handschriftliche Niederschriften und für die Unterzeich- 2. Schreibzeug
nung von Urkunden dürfen von den Beteiligten und von den Urkunds-
personen nur Schreibgeräte verwendet werden, welche die Haltbarkeit
der Schrift gewährleisten. Der Verwendung von Tinte ist der Vorzug zu
geben. Bleistifte dürfen nicht verwendet werden.