Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
242.2 CH-ZH

Art. 44 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (190 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44 : Notariatsverordnung

1 Die Urkunden sollen deutlich und ohne Abkürzungen, I. Beschriftung

Lücken oder Rasuren geschrieben werden. Ist es nötig, Worte durch- 1. Klarheit

zustreichen, so muss es so geschehen, dass sie lesbar bleiben.

2 Veränderungen oder Zusätze sollen einzig am Rand oder am

Schluss angebracht und stets durch die Unterschrift der Parteien und

des Notars bestätigt sein.

← Art. 43 : Notariatsverordnung Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung) Art. 45 : Notariatsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →