242.2
CH-ZH
Art. 44 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 44 : Notariatsverordnung
1 Die Urkunden sollen deutlich und ohne Abkürzungen, I. Beschriftung
Lücken oder Rasuren geschrieben werden. Ist es nötig, Worte durch- 1. Klarheit
zustreichen, so muss es so geschehen, dass sie lesbar bleiben.
2 Veränderungen oder Zusätze sollen einzig am Rand oder am
Schluss angebracht und stets durch die Unterschrift der Parteien und
des Notars bestätigt sein.