Art. 43 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
Art. 43 : Notariatsverordnung
1 Gesuchsteller mit Begehren um Befundaufnahmen, die
ihrer Natur nach der Beweissicherung für einen hängigen oder bevor-
stehenden Rechtsstreit dienen (z. B. über den Zustand von Mietloka-
len, die Beschaffenheit von Warenlieferungen, Mängel eines Werkes,
Einwirkungen auf ein Grundstück), sind an die zuständigen Instanzen
zu weisen (d. h. gemäss §§ 143 und 142 GOG² an den Gemeindeammann
oder das Einzelgericht).23
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Notariatsverordnung 242.2
2 Der Notar lehnt Begehren ab, die nicht ernsthafter oder nicht
schutzwürdiger Art oder der Bedeutung der notariellen Urkunde sonst
nicht angemessen sind, ebenso Aufträge, die er unter Verheimlichung
seiner Amtsstellung durchführen müsste, wie Kontrollkäufe, Probe-
entnahmen und ähnliche Akte.
D. Die Form der Urkunden