242.2
CH-ZH
Art. 42 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 42 : Notariatsverordnung
Begehren um Ausstellung von Urkunden über tatsächliche
Verhältnisse oder Vorgänge soll der Notar nur entsprechen, wenn es sich
um ausser Streit liegende Gegenstände handelt (über die Existenz einer
Person, das Vorhandensein von Einrichtungen z. B. auf einem Grund-
stück, die Durchführung von Verlosungen, Wettbewerben usw.).