Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
242.2 CH-ZH

Art. 42 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (190 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 42 : Notariatsverordnung

Begehren um Ausstellung von Urkunden über tatsächliche

Verhältnisse oder Vorgänge soll der Notar nur entsprechen, wenn es sich

um ausser Streit liegende Gegenstände handelt (über die Existenz einer

Person, das Vorhandensein von Einrichtungen z. B. auf einem Grund-

stück, die Durchführung von Verlosungen, Wettbewerben usw.).

← Art. 41 : Notariatsverordnung Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung) Art. 43 : Notariatsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →