Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
242.2 CH-ZH

Art. 41 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (190 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41 : Notariatsverordnung

1 Zur Verwendung im Ausland bestimmte Bescheinigungen

über den Inhalt von Vorschriften der inländischen Gesetzgebung sind

ohne Rücksicht auf die im fraglichen andern Staate gestellten Anforde-

rungen so abzufassen, als müssten sie in der Schweiz verwendet werden.

2 Den Beteiligten ist mitzuteilen, dass allfällig im andern Staate

nach besondern Förmlichkeiten zu errichtende Urkunden (z. B. die

certificats de coutume in Frankreich) von der zuständigen schweize-

rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im andern

Staate aufgrund der hier ausgestellten Zeugnisse erlangt werden kön-

nen.

← Art. 40 : Notariatsverordnung Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung) Art. 42 : Notariatsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →