242.2
CH-ZH
Art. 41 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 41 : Notariatsverordnung
1 Zur Verwendung im Ausland bestimmte Bescheinigungen
über den Inhalt von Vorschriften der inländischen Gesetzgebung sind
ohne Rücksicht auf die im fraglichen andern Staate gestellten Anforde-
rungen so abzufassen, als müssten sie in der Schweiz verwendet werden.
2 Den Beteiligten ist mitzuteilen, dass allfällig im andern Staate
nach besondern Förmlichkeiten zu errichtende Urkunden (z. B. die
certificats de coutume in Frankreich) von der zuständigen schweize-
rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im andern
Staate aufgrund der hier ausgestellten Zeugnisse erlangt werden kön-
nen.