242.2
CH-ZH
Art. 40 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 40 : Notariatsverordnung
1 Bescheinigungen über das Bestehen oder Nichtbestehen
von rechtlichen Verhältnissen, die nicht den Protokollen, Registern
und Akten des Amtes selbst entnommen werden können, soll der Notar
nur ausstellen, wenn ihm die authentischen Unterlagen (Auszüge aus
dem Handelsregister, Zivilstandsregister usw.) vorgelegt werden.18
2 Dabei ist zu beachten, dass der Beweiswert solcher Auszüge von
den Rechtswirkungen des betreffenden Registers abhängt und, wie z. B.
beim Handelsregister, gewisse Rechtsverhältnisse trotz Eintragungs-
bedürftigkeit auch bestehen, wenn sie nicht eingetragen oder nicht
bestehen, obwohl sie eingetragen sind.