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Art. 40 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 40 : Notariatsverordnung

1 Bescheinigungen über das Bestehen oder Nichtbestehen

von rechtlichen Verhältnissen, die nicht den Protokollen, Registern

und Akten des Amtes selbst entnommen werden können, soll der Notar

nur ausstellen, wenn ihm die authentischen Unterlagen (Auszüge aus

dem Handelsregister, Zivilstandsregister usw.) vorgelegt werden.18

2 Dabei ist zu beachten, dass der Beweiswert solcher Auszüge von

den Rechtswirkungen des betreffenden Registers abhängt und, wie z. B.

beim Handelsregister, gewisse Rechtsverhältnisse trotz Eintragungs-

bedürftigkeit auch bestehen, wenn sie nicht eingetragen oder nicht

bestehen, obwohl sie eingetragen sind.

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