242.2
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 4 : Notariatsverordnung
1 Der Notar soll sich jedoch nach Möglichkeit beschränken
auf Amtshandlungen für die in seinem Amtskreis niedergelassenen
oder sich auf seinem Amte einfindenden Personen und auf Vorgänge
und Rechtsgeschäfte, die sich in seinem Amtskreis abwickeln oder mit
diesem in engem Zusammenhang stehen.
2 Ausnahmen sind gerechtfertigt in den auf mehrere Notariats-
kreise aufgeteilten Städten und allgemein, wenn die Beteiligten aus
sachlichen oder beachtlichen persönlichen Gründen nicht den an sich
zuständigen Notar in Anspruch nehmen (§ 78).