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Art. 4 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 4 : Notariatsverordnung

1 Der Notar soll sich jedoch nach Möglichkeit beschränken

auf Amtshandlungen für die in seinem Amtskreis niedergelassenen

oder sich auf seinem Amte einfindenden Personen und auf Vorgänge

und Rechtsgeschäfte, die sich in seinem Amtskreis abwickeln oder mit

diesem in engem Zusammenhang stehen.

2 Ausnahmen sind gerechtfertigt in den auf mehrere Notariats-

kreise aufgeteilten Städten und allgemein, wenn die Beteiligten aus

sachlichen oder beachtlichen persönlichen Gründen nicht den an sich

zuständigen Notar in Anspruch nehmen (§ 78).

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