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Art. 39 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 39 : Notariatsverordnung

1 Die Urkunde wird mit der Überschrift «Öffentliche Ur-

kunde» versehen und soll in einer Einleitungs- oder Schlussformel als

Akt des zuständigen öffentlichen Notars gekennzeichnet werden.

2 Die §§ 32-34 sind anwendbar.

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