242.2
CH-ZH
Art. 39 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 39 : Notariatsverordnung
1 Die Urkunde wird mit der Überschrift «Öffentliche Ur-
kunde» versehen und soll in einer Einleitungs- oder Schlussformel als
Akt des zuständigen öffentlichen Notars gekennzeichnet werden.
2 Die §§ 32-34 sind anwendbar.