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Art. 38 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 38 : Notariatsverordnung

Wenn Zweifel über die Echtheit der Unterlagen bestehen,

sind in der Urkunde die gebotenen Vorbehalte anzubringen (§§ 17, 20).

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