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242.2 CH-ZH

Art. 37 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 37 : Notariatsverordnung

1 Sind es ihrerseits Urkunden, denen der Notar seine Fest-b. Urkunden

stellungen entnimmt, so ist anzugeben, von wem und wann sie ausge- als Unterlagen

stellt und an wen sie gerichtet worden sind, wie sie unterzeichnet und

beglaubigt sind und ob es sich um Originale oder Abschriften handelt.

2 Beurkundungen von erheblicher Tragweite kann der Notar davon

abhängig machen, dass ihm die schriftlichen Unterlagen zu den Akten

gegeben werden (§ 53), sofern sie nicht bei andern Amtsstellen liegen

oder sonst leicht wieder beschafft werden können.

1.7. 16-93

7

c. Vorbehalte

II. Kenn-

zeichnung

III. Urkunden

über Rechts-

verhältnisse

1. Über

bestimmte

Rechts-

beziehungen

2. Über den

Inhalt von

Gesetzes-

vorschriften

IV. Urkunden

über tatsächli-

che Verhältnisse

und Vorgänge

1. Zulässiger

Inhalt

2. Abzulehnende

Begehren

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Notariatsverordnung

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