Art. 37 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
Art. 37 : Notariatsverordnung
1 Sind es ihrerseits Urkunden, denen der Notar seine Fest-b. Urkunden
stellungen entnimmt, so ist anzugeben, von wem und wann sie ausge- als Unterlagen
stellt und an wen sie gerichtet worden sind, wie sie unterzeichnet und
beglaubigt sind und ob es sich um Originale oder Abschriften handelt.
2 Beurkundungen von erheblicher Tragweite kann der Notar davon
abhängig machen, dass ihm die schriftlichen Unterlagen zu den Akten
gegeben werden (§ 53), sofern sie nicht bei andern Amtsstellen liegen
oder sonst leicht wieder beschafft werden können.
1.7. 16-93
7
c. Vorbehalte
II. Kenn-
zeichnung
III. Urkunden
über Rechts-
verhältnisse
1. Über
bestimmte
Rechts-
beziehungen
2. Über den
Inhalt von
Gesetzes-
vorschriften
IV. Urkunden
über tatsächli-
che Verhältnisse
und Vorgänge
1. Zulässiger
Inhalt
2. Abzulehnende
Begehren
242.2
Notariatsverordnung