242.2
CH-ZH
Art. 36 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 36 : Notariatsverordnung
1 Die Unterlagen, auf die sich das Zeugnis stützt, sind in der 2. Unterlagen
Urkunde genau zu bezeichnen.
a. Allgemein
2 Stützt sich das Zeugnis auf einen Augenschein oder sonstige
eigene Wahrnehmungen des Notars, so sind Ort und Zeit dieser Fest-
stellung anzugeben.