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Art. 36 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 36 : Notariatsverordnung

1 Die Unterlagen, auf die sich das Zeugnis stützt, sind in der 2. Unterlagen

Urkunde genau zu bezeichnen.

a. Allgemein

2 Stützt sich das Zeugnis auf einen Augenschein oder sonstige

eigene Wahrnehmungen des Notars, so sind Ort und Zeit dieser Fest-

stellung anzugeben.

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