242.2
CH-ZH
Art. 35 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 35 : Notariatsverordnung
Das urkundliche Zeugnis über irgendeinen Vorgang oder 1. Richtigkeit
ein tatsächliches oder rechtliches Verhältnis soll auf der Überzeugung des Inhaltes
des Notars beruhen, dass es der vollen Wahrheit entspricht.
1. Wahrheits-
pflicht