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Art. 35 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 35 : Notariatsverordnung

Das urkundliche Zeugnis über irgendeinen Vorgang oder 1. Richtigkeit

ein tatsächliches oder rechtliches Verhältnis soll auf der Überzeugung des Inhaltes

des Notars beruhen, dass es der vollen Wahrheit entspricht.

1. Wahrheits-

pflicht

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