242.2
CH-ZH
Art. 34 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 34 : Notariatsverordnung
Verlangen die Parteien aus beachtlichen Gründen (z. B. um 2. Vom Gesetz
besondern Anforderungen im Ausland zu genügen) eine Beurkun- abweichende
dung, die von den gesetzlichen Zuständigkeits- und Formvorschriften Beurkundungs-
abweicht, so ist ihnen nur zu entsprechen, wenn eine solche Urkunde
keinen falschen Rechtsschein erweckt und zu keinem Missbrauch
Anlass geben kann und die Parteien den Staat ausdrücklich von jeder
Haftbarkeit befreien.
C. Die Errichtung anderer öffentlicher Urkunden