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Art. 34 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 34 : Notariatsverordnung

Verlangen die Parteien aus beachtlichen Gründen (z. B. um 2. Vom Gesetz

besondern Anforderungen im Ausland zu genügen) eine Beurkun- abweichende

dung, die von den gesetzlichen Zuständigkeits- und Formvorschriften Beurkundungs-

abweicht, so ist ihnen nur zu entsprechen, wenn eine solche Urkunde

keinen falschen Rechtsschein erweckt und zu keinem Missbrauch

Anlass geben kann und die Parteien den Staat ausdrücklich von jeder

Haftbarkeit befreien.

C. Die Errichtung anderer öffentlicher Urkunden

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