242.2
CH-ZH
Art. 32 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 32 : Notariatsverordnung
1 Muss die Urkunde in einer fremden Sprache errichtet werden
oder versteht ein Mitwirkender die deutsche Sprache nicht, so zieht der
Notar einen Übersetzer zu, wenn er der fremden Sprache nicht mäch-
tig ist oder wenn eine Partei es verlangt (§ 242 Abs. 1 EG zum ZGB3).
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Notariatsverordnung
242.2
2 Hat ein Übersetzer mitgewirkt, so hat er auf der Urkunde unter-
schriftlich zu bezeugen, dass die Übersetzung gewissenhaft erfolgt sei
(§ 242 Abs. 2 EG zum ZGB³), und es ist die Urkunde sowohl in deut-
scher als in der fremden Sprache im Urkundenbuch (§§ 51 und 52) auf-
zunehmen.