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Art. 31 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 31 : Notariatsverordnung

Beim Beurkundungsakt gemäss den §§ 25–28 müssen alle

Beteiligten zugegen sein, und es ist das Verfahren ohne wesentliche

Unterbrechung zu Ende zu führen (§ 241 EG zum ZGB3).

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