242.2
CH-ZH
Art. 31 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 31 : Notariatsverordnung
Beim Beurkundungsakt gemäss den §§ 25–28 müssen alle
Beteiligten zugegen sein, und es ist das Verfahren ohne wesentliche
Unterbrechung zu Ende zu führen (§ 241 EG zum ZGB3).