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Art. 30 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)

: Notariatsverordnung
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Art. 30 : Notariatsverordnung

1 Nach Datierung der Urkunde unter Angabe von Ort,

Jahr, Monat, Tag und Stunde der Beurkundung unterzeichnet sie der

Urkundsbeamte mit Angabe seiner Amtsstellung (Notar, Notar-Stell-

vertreter, Urkundsbeamter) und des Notariatskreises (§ 240 Abs. 2

EG zum ZGB³).

2 Wird die Beurkundung durch das stellvertretende Amt vor-

genommen, so ist dies bei der Unterzeichnung zu vermerken.18

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