242.2
CH-ZH
Art. 30 : Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung)
: Notariatsverordnung
Art. 30 : Notariatsverordnung
1 Nach Datierung der Urkunde unter Angabe von Ort,
Jahr, Monat, Tag und Stunde der Beurkundung unterzeichnet sie der
Urkundsbeamte mit Angabe seiner Amtsstellung (Notar, Notar-Stell-
vertreter, Urkundsbeamter) und des Notariatskreises (§ 240 Abs. 2
EG zum ZGB³).
2 Wird die Beurkundung durch das stellvertretende Amt vor-
genommen, so ist dies bei der Unterzeichnung zu vermerken.18